Der Europäische Gerichtshof gab in einem Urteilsspruch zu verstehen, dass der Wiederverkauf gebrauchter Software generell zulässig ist. Dabei ist es nicht relevant, ob die Software auf einem Datenträger vorliegt oder per Download angeboten wurde. In der Begründung des EuGH heißt es, dass der Hersteller beim Verkauf der Software nicht nur ein einschränkbares Nutzungsrecht zur Verfügung stelle. Vielmehr gehe die bezahlte Software in den Besitz des Käufers über und könne demnach auch weiterverkauft werden.
Im Urteil heißt es: “Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.”
Wie dem Urteil weiter zu entnehmen ist, dürfen die Lizenzen allerdings nicht gesplittet werden. Das heißt, ein Paket, dass beim Kauf zum Beispiel aus 25 Lizenzen besteht, darf auch nur als Komplettpaket weiterverkauft werden.
“Wir begrüßen, dass der EuGH diese wichtige Grundsatzfrage zum Software-Markt zügig geklärt hat”, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder in einem Statement. “Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit allmählich beendet. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass sich diese Entscheidung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen negativ auswirkt und digitale Geschäftsmodelle in Frage stellt.”
“Bei einem unkontrollierten Weiterverkauf kann aus einer legalen Kopie schnell eine Vielzahl illegaler Kopien werden. Es ist fraglich, ob die ursprünglichen Lizenzbedingungen noch nachvollziehbar sind”, äußert sich Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder in einem Statement zu dem Urteil.”












Sollte das nicht eigentlich Normal sein?
Als nächstes bitte den online Pass als nicht rechtens erklären!
Und dann noch schnell “ACTA” ein Ende setzen…