Wie heute bekannt wurde, muss sich Valve mit einer neuen Abmahnung auseinandersetzen. Darin bemängelt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die Nutzung der Online-Plattform Steam einigen nicht hinzunehmenden Bedingungen unterliegt.
“Auch Spielehersteller können ihren Nutzern nicht einfach ihre Bedingungen aufzwingen”, so Carola Elbrecht vom Projekt “Verbraucherrechte in der digitalen Welt”. Unter anderem geht es um die neuen Datenschutzrichtlinien, die akzeptiert werden müssen, sofern die Nutzer auf ihren Spieler-Account zugreifen möchte.
In den Bedingungen heißt es: “Durch Ihre Nutzung der Internetpräsenzen, Produkte und Dienstleistungen von Valve erklären die Nutzer jeweils ihr Einverständnis damit, dass Valve zur Erhebung von personenbezogenen Daten (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) berechtigt ist. Valve macht personenbezogene Daten Dritten ausschließlich im Rahmen des in der vorliegenden Richtlinie Geregelten zugänglich.”
Weiter: “Valve ist außerdem berechtigt, aggregierte Daten und Individualdaten zu erheben. Unter aggregierten Daten sind Daten und Informationen zu verstehen, die die Gewohnheiten, nutzungsbezogenen Verhaltensmuster und die demographische Struktur der Nutzer als Gruppe beschreiben, nicht jedoch die Identität einzelner Nutzer angeben oder offenlegen.”
Die Bedingungen können selbstverständlich abgelehnt werden, allerdings bedeutet dies gleichzeitig, dass der Account nicht mehr genutzt werden kann.
Keine Übertragung eines Steam-Accounts auf Dritte
Ferner bemängelte der Verbraucherzentrale Bundesverband den “Trend zur Bindung eines Spiels an eine bestimmte Online-Plattform”. Steam koppelt die Spiele zudem an einen Account. “Auch wenn ein Spiel weiterverkauft oder verschenkt werden darf, kann der Käufer oder Beschenkte dieses nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen. Denn die Übertragung eines Steam-Accounts auf Dritte ist nicht möglich”, so die Verbraucherschützer auf der offiziellen Seite.
Zwar habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass gebrauchte Software weiterveräußert werden darf, die Bindung an die Online-Plattform des Herstellers oder an einen nur einmal nutzbaren Aktivierungsschlüssel hebele diese Entscheidung jedoch aus. “Darin sieht der vzbv einen klaren Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter deshalb ab”, heißt es weiter. “Valve hat nun bis zum 26. September 2012 Zeit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.”


















Interessant, wobei ich die im Absatz 4 genannte Klausel nicht negativ sehe, eigentlich relativ.
Was mich aber interessiert ist die Tatsache, das gekaufte Spiele seit neuem verkauft werden können, auch digitale Inhalte, Valve und Co. sich hier aber noch ‘verstecken’ können.